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BGH - Entscheidung vom 22.08.2018

EnVR 53/16

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen EnVR 53/16

DRsp Nr. 2018/12791

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Hat der Betroffene die Entscheidung zum Ausbau des Netzes getroffen, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die in Rede stehenden Kosten auch dann nicht auf einem von außen an die Betroffene herangetragenen Umstand beruhen, wenn sich ihre Entscheidung wegen des unerwarteten Auftretens eines Konkurrenten im Nachhinein als ungünstig erweist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. Juni 2018 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge istunbegründet.

Der Senat hat das Vorbringen der Betroffenen, ihr stünden keine Möglichkeiten zur Verfügung, ihr vorhandenes Gasverteilernetz in Gebieten mit Fernwärmeversorgung zu verkleinern oder in sonstiger Weise zu verbessern, nicht übergangen. Er hat, wie aus Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, den Vortrag vielmehr für nicht erheblich gehalten.

Der Senat hat als entscheidend angesehen, dass der Ausbau des Netzes auf einer Entscheidung der Betroffenen beruht. Hieraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, dass die in Rede stehenden Kosten auch dann nicht auf einem von außen an die Betroffene herangetragenen Umstand beruhen, wenn sich ihre Entscheidung wegen des unerwarteten Auftretens eines Konkurrenten im Nachhinein als ungünstig erweist. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, welche Möglichkeiten der Betroffenen zur Verfügung stehen, ihre Entscheidung über Ausbau und Dimensionierung des Netzes nachträglich zu korrigieren oder deren Folgen abzumildern, keine rechtliche Bedeutung zu.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI-5 KART 21/14 (V)