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BGH - Entscheidung vom 06.11.2018

5 StR 23/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 5 StR 23/18

DRsp Nr. 2018/17717

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im Hinblick auf die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a S. 2;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. September 2017 durch Beschluss vom 10. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO .

Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden ist. Ausweislich des Vortrags des Beschwerdeführers ging ihm die seine Revision verwerfende Entscheidung des Senats am 24. September 2018 zu. Seine Anhörungsrüge hat er jedoch erst am 8. Oktober 2018 und damit verspätet erhoben.

Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.

Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 19.09.2018