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BGH - Entscheidung vom 17.09.2018

AnwZ (Brfg) 30/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/18

DRsp Nr. 2018/16888

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn jemand "ohne Verschulden" verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hätte der Anwalt bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass er die falsche Fax-Nummer benutzt hat, so ist ihm fahrlässiges Handeln vorzuwerfen mit der Folge, dass die Wiedereinsetzung zu versagen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage - unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die vom Kläger versäumte Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ) - als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

a) Der Kläger macht - unter Bezugnahme auf seinen Wiedereinsetzungsantrag - geltend, er habe am Nachmittag des Fristablaufs über die Suchmaschine G. im Internet nach der Fax-Nummer des Anwaltsgerichtshofs gesucht. Bei der Eingabe "Anwaltsgerichtshof H. " seien diverse Treffer angezeigt worden, unter anderem als erstes "Oberlandesgericht H. - Der Anwaltsgerichtshof des Landes ...", als zweites "Anwaltsgerichtshof - Rechtsanwaltskammer H. ", als drittes "Anwaltsgericht - Rechtsanwaltskammer H. ". Der weitere Ablauf sei für ihn nur so zu erklären, dass er den zweiten Eintrag angeklickt und dann auf die Startseite des Internetauftritts der Kammer gelangt sei. Von dieser Seite ausgehend habe er den Link "Kontakt" geöffnet und aus dem Impressum die dort angegebene Fax-Nummer übernommen. Die Klage habe er dann an diese Nummer versandt. Nach Erhalt der Sendebestätigung habe er versucht, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dies sei ihm aber nicht gelungen, was an der fortgeschrittenen Tageszeit gelegen haben möge. Erst am folgenden Tag habe er in einem Gespräch mit der Geschäftsstelle der Kammer in H. den Sachverhalt klären können. Die Fristversäumnis könne - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - nicht als unentschuldigt gewertet werden. Durch die Trefferliste im Internet sei der Eindruck erweckt worden, es bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Anwaltsgerichtshof und der Kammer. Auf deren Startseite werde zudem auf aktuelle Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs verwiesen. Aufgrund des beschriebenen optischen und inhaltlichen Erscheinungsbilds habe er guten Gewissens davon ausgehen dürfen, zutreffende Informationen zur Fax-Nummer erhalten zu haben.

b) Dieser Bewertung folgt der Senat nicht. Wiedereinsetzung kann nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 1 VwGO nur gewährt werden, wenn jemand "ohne Verschulden" verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass der Kläger fahrlässig gehandelt hat. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass er die falsche Fax-Nummer benutzt hat. Auch wenn der von ihm in der Trefferliste angeklickte zweite Eintrag sowohl auf den Anwaltsgerichtshof als auch die Rechtsanwaltskammer H. verweist, ist die weitere Zuordnung eindeutig. Über den Eintrag gelangt man auf die als solche klar gekennzeichnete Website der Kammer und nicht auf einen Internetauftritt des Anwaltsgerichtshofs. Diese erkennbare Zuordnung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass auf der Startseite im Rahmen einer kurzen Rechtsprechungsübersicht auf aktuelle Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs - im Übrigen auch der Anwaltsgerichtshöfe anderer Länder - verwiesen wird. Der weitere Weg über "Startseite", "Kammer" und "Kontakt/Anschrift" führt dann auf eine mit Rechtsanwaltskammer H. überschriebene Seite, auf der sich unter der Post- beziehungsweise der Hausanschrift der Kammer und dem Hinweis auf die Homepage der Kammer (www.rechtsanwaltskammer-h. .de) verschiedene Angaben zur Telefonzentrale der Kammer mit unter anderem der Fax-Nummer befinden. Dass es sich hierbei nicht um eine Fax-Nummer des Anwaltsgerichtshofs handelt, ist offenkundig. Sollte der Kläger mit dem von ihm verwandten Begriff der "Verknüpfung" etwa gemeint haben, er sei davon ausgegangen, dass der in H. in der H. straße ansässige Anwaltsgerichtshof und die in H. in der O. - allee residierende Kammer ein und dieselbe Fax-Nummer hätten, wäre ein solches Verständnis nicht nachvollziehbar und deshalb auch nicht geeignet, fehlendes Verschulden zu belegen.

c) Da eine Wiedereinsetzung bereits nach Maßgabe der vorstehenden Gründe ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an - und bedarf es insoweit auch keiner gesonderten Anhörung des Klägers -, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger nach Aktenlage die Zwei-Wochenfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) versäumt hat. Lediglich ergänzend ist hierzu Folgendes anzumerken: Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen - ein Fall, in dem die Frist ausnahmsweise einen Monat beträgt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ), liegt nicht vor - "nach Wegfall des Hindernisses" zu stellen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger nicht bereits aufgrund des von ihm geschilderten Telefonats mit der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer H. am 19. September 2017 Kenntnis von der Verfristung erlangt hat. Denn jedenfalls hat ihn der Berichterstatter des Anwaltsgerichtshofs mit Schreiben vom 2. Januar 2018 darauf hingewiesen. Diese Mitteilung ist dem Kläger per Fax am 3. Januar 2018 übermittelt worden. Wiedereinsetzung hat der Kläger aber erst mit Fax vom 22. Januar 2018 beantragt. Falls der Kläger vor dem Hintergrund, dass ihm der Berichterstatter mit dem o.a. Schreiben eine Auflage zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gemacht und hierfür eine Frist bis zum 22. Januar 2018 gesetzt hat, geglaubt haben sollte, die Wiedereinsetzung innerhalb dieser Frist beantragen zu können, ist die dadurch verursachte Fristversäumung nicht schuldlos.

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat unter dem 18. Dezember 2017 Termin auf den 16. Februar 2018 bestimmt. Der Ladung waren - wie üblich - unter anderem allgemeine Hinweise zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beigefügt. Nachdem der Berichterstatter, dem die Akte anschließend zur Terminsvorbereitung vorgelegt worden ist, den Kläger angeschrieben hat (s.o.), hat dieser Wiedereinsetzung beantragt und zu der Auflage ergänzende Ausführungen gemacht. Nachdem der Kläger im Termin am 16. Februar 2018 krankheitsbedingt fehlte, ist neuer Termin auf den 20. April 2018 anberaumt worden, zu dem der Kläger (siehe dazu unter b) ebenfalls nicht erschienen ist.

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, er sei aufgrund des Verfahrensablaufs davon ausgegangen, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden würde, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen durfte aufgrund der fahrlässigen Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung erfolgen (s.o.), ist der behauptete Irrtum des Klägers mithin nicht entscheidungserheblich.

b) Der Kläger ist zum Termin am 20. April 2018 nicht erschienen. In einem Vermerk der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs heißt es zum Inhalt eines vor der Sitzung mit dem Kläger geführten Telefongesprächs: "Herr R. hat mitgeteilt, dass er in R. in der Werkstatt steht, die ihm abrät, mit dem Auto weiterzufahren. Es wären die Bremsscheiben defekt, eine Weiterfahrt ist nicht möglich und es wäre noch einiges anderes defekt. Er würde das aber alles nachweisen und uns einreichen. Es wäre kein böser Wille, nicht zu kommen, und er hätte keine andere Möglichkeit zu kommen. Er hätte zuerst gedacht, dass er den Termin heute noch schaffen würde." Der Anwaltsgerichtshof, dessen Vorsitzender anschließend vergeblich versucht hat, den Kläger telefonisch zu erreichen, hat ohne ihn verhandelt und mit seinem Urteil vom 20. April 2018 die Klage als unzulässig abgewiesen. In der Entscheidung heißt es insoweit u.a.: "Angesichts des Umstandes, dass von "defekten Bremsscheiben" und einigen anderen Defekten die Rede ist, und angesichts dessen, dass der Kläger dachte, er würde den Termin "noch schaffen", ergibt sich vielmehr das Bild, dass der Kläger versucht hat, mit einem - bekannterweise - mit technischen Mängeln behafteten Fahrzeug den Terminsort noch zu erreichen. Es hat sich daher lediglich das von ihm vorhergesehene und eingegangene Risiko realisiert."

Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ihm seien die Mängel am Fahrzeug vor Antritt der Reise nach H. nicht bekannt gewesen. Die gegenteilige Interpretation seiner Erklärung, er habe gedacht, den Termin noch zu schaffen, sei unzutreffend.

Es kann dahinstehen, ob dem Anwaltsgerichtshof, wie der Kläger meint, insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 f. zu einer ebenfalls unzulässigen Klage gegen einen Widerrufsbescheid; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 47 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die Klagefrist fahrlässig versäumt (s.o.). Eine andere Entscheidung als die Abweisung der Klage als unzulässig ist ausgeschlossen. Dass sich bei einer Verhandlung in Abwesenheit im Nachhinein nicht feststellen lässt, wie die Verhandlung im Fall der Anwesenheit verlaufen wäre beziehungsweise ob sich aus dem Rechtsgespräch zwischen Gericht und Partei nicht doch noch entscheidungserhebliche Aspekte ergeben hätten (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO , 4. Aufl., § 124 Rn. 223 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, NJW 1992, 3185 , 3186), spielt im vorliegenden Fall einer unzulässigen Klage keine Rolle, zumal die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, innerhalb der Antragsfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 2 VwGO ) vorgebracht werden müssen (vgl. nur BVerwGE 49, 252 , 254; BVerwG in Buchholz, Nr. 310 § 60 VwGO Nr. 183; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 37/17, juris Rn. 7) und neuer Vortrag damit ausgeschlossen ist. Der vom Kläger im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte und auch zum Gegenstand seines Antrags auf Zulassung der Berufung gemachte Sachverhalt rechtfertigt aber keine andere Entscheidung.

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Aktenlage der Widerrufsbescheid zu Recht ergangen ist.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO ) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).

b) Der Kläger war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. August 2017 in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis in mehreren Fällen eingetragen (§ 882b ZPO ). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5). Diesen Nachweis hat der Kläger, der selbst nicht behauptet, zum maßgeblichen Zeitpunkt alle Forderungen bezahlt zu haben, aber nicht geführt.

c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6). Insbesondere genügt es nicht, wenn lediglich zu den der Eintragung zugrundeliegenden Verbindlichkeiten Stellung genommen wird (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5). Eine solche umfassende Darlegung der gesamten Einkommens- und Vermögenverhältnisse liegt nicht vor. Damit fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Darauf, dass es nach dem Widerruf weiter zu Zwangsvollstreckungen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gekommen ist, was einer nachhaltigen Ordnung entgegensteht, kommt es deshalb nicht einmal mehr an.

d) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat aaO mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .