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BGH - Entscheidung vom 24.07.2018

AnwZ (Brfg) 3/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/18

DRsp Nr. 2018/12386

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2017 verkündete Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 6. November 2017 verkündetem Urteil abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt. Dieser hat mit dem Kläger am 14. März 2018 zugestelltem Beschluss vom 16. Februar 2018 das - mit dem Beschluss verbundene - angefochtene Urteil um eine Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Mit am 9. April 2018 eingegangenem Schriftsatz vom 6. April 2018 hat der Kläger erneut die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 "vorläufig" begründet und zugleich beantragt, ihm weiteren Vortrag nachzulassen. Mit Verfügung des Senats vom 4. Juni 2018 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einer Verlängerung nicht zugänglich ist und dies nicht dadurch umgangen werden kann, dass ihm nach Ablauf der Begründungsfrist eine Frist für weiteren Vortrag gesetzt wird.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. Mai 2017 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO ) acht den Kläger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ).

aa) Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN). Diesen Nachweis hat der Kläger indes nicht geführt. Unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags waren - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat - zumindest drei den Eintragungen zugrunde liegende Forderungen noch nicht getilgt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es nicht, wenn ein "Großteil" der Verbindlichkeiten bereits abgetragen worden war.

bb) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies hat die Kläger nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise der Beklagten nicht getan. Dass er, wie er nunmehr behauptet, "jederzeit mit der Rechtsanwaltskammer in Verhandlungen stand und auch offen und bereitwillig über seine Einkommenssituation Auskunft erteilt hat", genügt den vorgenannten Anforderungen nicht.

cc) Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm bisher "mit fast allen offenen Posten" gelungen, sie in regelmäßigen Raten abzutragen, ist auch hierdurch die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann von einem Vermögensverfall nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 7 mwN). Zur Widerlegung einer - infolge eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis bestehenden - Vermutung des Vermögensverfalls genügt es indes nicht, wenn der Rechtsanwalt Ratenzahlungsvereinbarungen pauschal behauptet. Er hat sie vielmehr umfassend und substantiiert unter Angabe von Einzelheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere der Erklärungen der betroffenen Gläubiger, darzulegen. Dabei ist auch das Datum einer Ratenzahlungsvereinbarung anzugeben, damit geprüft werden kann, ob die Vermutung des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides widerlegt war (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht im Ansatz.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger, wie er behauptet, seine Einnahmen fast vollständig aus Honoraren für telefonische "Online-Beratung" erzielt, genügt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen.

2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Er hat entgegen der Auffassung des Klägers die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers nicht falsch eingeschätzt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (insbesondere zu 1 a cc) Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des reduzierten Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO . Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zur Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes Bezug genommen.

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/17