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BGH - Entscheidung vom 13.09.2018

1 StR 198/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
EGStGB Art. 316h S. 1
StPO § 111i Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 1 StR 198/18

DRsp Nr. 2018/13793

Verwerfung einer Revision als unbegründet; Absehen von einer Einziehungsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF entfallen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; EGStGB Art. 316h S. 1; StPO § 111i Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1 , § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2 StPO entfallen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 02.11.2017