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BGH - Entscheidung vom 09.01.2018

5 StR 593/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 593/17

DRsp Nr. 2018/1330

Verwerfung der Revisionen der Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten M. und S. die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass die Höhe der gegen den Angeklagten N. verhängten Freiheitsstrafe auf der Berücksichtigung der erst nach der Tat eingetretenen strafrechtlichen Belastungen beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.06.2017