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BGH - Entscheidung vom 10.01.2018

3 StR 565/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 3 StR 565/17

DRsp Nr. 2018/1661

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. der Anrechnung der in Polen vollzogenen Auslieferungshaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Juli 2017 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird das Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass die in Polen vollzogene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aurich, vom 25.07.2017