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BGH - Entscheidung vom 21.03.2018

5 StR 32/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 5 StR 32/18

DRsp Nr. 2018/4536

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 136.443,90 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung (des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 142.240,77 Euro angeordnet. Die auf verfahrens- und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 2018 unbegründet.

Allerdings hat die Strafkammer - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - den Einziehungsbetrag falsch berechnet. Indes ist dem Generalbundesanwalt bei der Aufführung der erlangten Beträge ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen (im Fall 6: 18.895,13 Euro statt - wie festgestellt - 18.985,13 Euro), aufgrund dessen er einen um 90 Euro zu geringen Einziehungsbetrag errechnet hat. Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts unter Korrektur dieses Fehlers.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.07.2017