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BGH - Entscheidung vom 07.02.2018

IX ZB 3/18

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen IX ZB 3/18

DRsp Nr. 2018/3258

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 1. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ), im vorliegenden Fall jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Klägerin ist zudem nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Flensburg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 101/17
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 83/17