Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.07.2018

IX ZB 43/18

Normen:
ZPO § 78b Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IX ZB 43/18

DRsp Nr. 2018/11499

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 78b Abs. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen bei der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1490/15
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 455/17