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BGH - Entscheidung vom 16.05.2018

IX ZB 32/18

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen IX ZB 32/18

DRsp Nr. 2018/8836

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Statthaftigkeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. November 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, dass gegen die Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Überprüfung der Prozessfähigkeit die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof stattfindet. Soweit die Anordnung ausnahmsweise einer außerordentlichen Beschwerde unterliegen kann, etwa weil sie sich mangels vorheriger persönlicher Anhörung des Betroffenen als Grundrechtseingriff darstellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., § 56 Rn. 8 aE mwN), hat das Beschwerdegericht sich mit der Beschwerde des Klägers befasst. Die Rechtsbeschwerde hat es dabei ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer - weiteren - außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff). Er ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Vorinstanz: AG Düren, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 143/17
Vorinstanz: LG Aachen, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 109/17