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BGH - Entscheidung vom 13.03.2018

XI ZR 385/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen XI ZR 385/17

DRsp Nr. 2018/3954

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.588,18 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung zur Zahlung beträgt 19.588,18 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben - wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten - als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, Rn. 3).

Vorinstanz: LG Köln, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 410/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 416/16