BGH, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 182/17
Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bedürftigkeit
Einer Prozesspartei kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden, wenn nach eigenem Vortrag eine liquide Masse zur Verfügung steht, die die Kosten der Rechtsverteidigung um ein Vielfaches übersteigt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ).
Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von 40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV- RVG 3508/3506 2.502,40 €, Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.