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BGH - Entscheidung vom 18.12.2018

VI ZR 27/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen VI ZR 27/17

DRsp Nr. 2019/6344

Unzulässige Verneinung von auf Aufklärungsfehler gestützten Schadensersatzansprüchen; Zurückweisung einer Nichtzulassungbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2016 zugelassen, soweit das Berufungsgericht auf Aufklärungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche verneint hat.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 19/16