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BGH - Entscheidung vom 06.11.2018

II ZR 251/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen II ZR 251/17

DRsp Nr. 2018/18237

Übersteigen des Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e. Antrags auf Wiedereintragung eines Kommanditisten und Berichtigung der Nennbeträge zweier Kommanditanteile

Bei der Bewertung der Beschwer ist allein auf den rechtskräftigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung und deren Auswirkungen auf die Klägerin bzw. ihre Komplementärin abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: bis 15.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Soweit die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Wiedereintragung eines Kommanditisten und Berichtigung der Nennbeträge zweier Kommanditanteile weiterverfolgen möchte, enthält das angefochtene Urteil im Übrigen keine Beschwer, die in einem Revisionsverfahren beseitigt werden könnte.

1. Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren zielt auf die Mitwirkung des Beklagten an einer Berichtigung des Handelsregisters. Der Beklagte soll im Hinblick auf die Unwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung von Kommanditanteilen seine Austragung als Kommanditist der klagenden Kommanditgesellschaft und die Wiedereintragung bzw. Änderung der Nennbeträge der Anteile der veräußernden Kommanditisten zum Handelsregister anmelden. Die Klägerin, die in gewillkürter Prozessstandschaft einen Anspruch ihrer Komplementärin verfolgt, hat den Streitwert in der Klageschrift mit 15.000 € angegeben und zur Begründung auf ihr Interesse an der korrekten Wiedergabe ihrer Gesellschafter im Handelsregister abgestellt. Das Landgericht, das der Klage nur hinsichtlich der Anmeldung der Austragung des Beklagten als Kommanditist stattgegeben hat, hat den Streitwert entsprechend dieser Angabe auf 15.000 € festgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert unter Hinweis darauf, dass das Interesse der Komplementärin für die Festsetzung maßgeblich sei, ebenfalls auf diesen Betrag festgesetzt. Eine Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts, mit der dieser die Festsetzung eines höheren Wertes angestrebt hat und der die Klägerin unter Verteidigung der landgerichtlichen Festsetzung entgegengetreten ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klägerin macht geltend, ihre Beschwer übersteige im Hinblick auf das maßgebliche Interesse ihrer Komplementärin den Wert von 20.000 €. Sie hätte, wenn das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte, bereits im Berufungsverfahren dargelegt, dass das Interesse der Komplementärin der Klägerin mit 100.000 € zu beziffern sei.

2. Die Beschwer der Klägerin übersteigt ungeachtet der Frage, ob sie mit ihrem ergänzenden Vorbringen zum Wert des mit der Klage verfolgten Interesses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch gehört werden kann, nicht 15.000 €. Das neue Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtfertigt die Annahme einer höheren Beschwer nicht.

Die Beteiligung und die Stellung der Komplementärin der Klägerin wird durch den verfolgten Anspruch nicht berührt. Soweit die Beschwerde ihre Ansicht, das Interesse sei auf einen Bruchteil des Werts der von der angestrebten Handelsregistereintragung betroffenen Kommanditanteile zu schätzen, darauf stützt, dass sich das Interesse der Komplementärin mit dem ihrer in gleicher Weise an der Klägerin beteiligten Gesellschafter decke, verkennt sie, dass für die Bewertung der Beschwer allein auf den rechtskräftigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung und deren Auswirkungen auf die Klägerin bzw. ihre Komplementärin abzustellen ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313 , 317; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 4). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse sowie mit der Klage verfolgte mittelbare Ziele bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2014, 252 Rn. 4).

3. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Wiedereintragung eines Kommanditisten und Berichtigung der Nennbeträge zweier Kommanditanteile weiterverfolgen möchte, wendet sie sich nicht gegen eine auf der Entscheidung des Berufungsgerichts beruhende Beschwer. Entgegen der Sicht der Beschwerde hatte bereits das Landgericht den dahingehenden Antrag der Klägerin abgewiesen. Nachdem das erstinstanzliche Urteil nur vom Beklagten angegriffen wurde, ist das ursprüngliche Klagebegehren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1/14
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 187/14