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BGH - Entscheidung vom 15.08.2018

4 StR 250/18

Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5

Fundstellen:
StV 2020, 470

BGH, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 4 StR 250/18

DRsp Nr. 2018/12790

Überprüfung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der verhängten Einzelstrafen

Soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der für die einbezogenen Strafen gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, ist das Urteil bei einem Ausspruch über die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen aufzuheben. Werden Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Januar 2018 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:

a)

im Ausspruch über die aus den Einzelstrafen für die Taten II. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und den (Einzel-) Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgerichte Nürnberg und Kaiserslautern vom 25. September 2015 und 11. November 2015 gebildeten Gesamtstrafe;

b)

soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die nach der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 zur Erfüllung von Auflagen erbracht worden sind;

c)

soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Freiheitsstrafe von drei Monaten für die Tat unter II. Fall 3 der Urteilsgründe ohne Begründung versagt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Verurteilung" des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. September 2015 und "unter Einbeziehung der Verurteilung" des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und darüber hinaus wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafen hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB ).

Die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung entspricht den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490 , 492; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 , 478 f., Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 , 217).

Der Umstand, dass die Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen, begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, weil das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zutreffend bejaht und bei der Bemessung der Einzelstrafe die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auch in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht straferschwerend berücksichtigt hat.

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Taten II. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe und den (Einzel-)Strafen aus den rechtskräftigen Urteilen der Amtsgerichte Nürnberg und Kaiserslautern vom 25. September 2015 und 11. November 2015 hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer teilt nicht mit, welche Einzelstrafen das Amtsgericht Kaiserslautern für die am 5. und 8. September 2015 begangenen Diebstähle festgesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 4 StR 450/10, Rn. 6 mwN). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

3. Soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen unterblieben ist, die im Rahmen der für die einbezogenen Strafen gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, war das Urteil ebenfalls aufzuheben. Werden - wie hier mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. November 2015 - Strafen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hat. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f. [Ls]; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 [Ls]; Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378 , 381 ff.; jeweils mwN). Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07, StraFo 2007, 249 ; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01, Rn. 3; Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238 , 241), weil das Urteil des Landgerichts Angaben zu "bereits geleisteten Arbeitsstunden und Zahlungen" enthält (UA 29) und diese - rechtsfehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Die Kammer hätte daher darlegen müssen, welche Leistungen der Angeklagte auf die Bewährungsauflagen erbracht hat und diese durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgleichen müssen (zu einem möglichen Anrechnungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09, NStZ-RR 2009, 201 ).

4. Schließlich unterliegt der Strafausspruch auch insoweit der Aufhebung, als das Landgericht dem Angeklagten eine Aussetzung der (weiteren) Freiheitsstrafe von drei Monaten für die Tat II. Fall 3 der Urteilsgründe ohne Begründung verweigert hat (§ 56 Abs. 1 StGB ). Die Strafkammer hat sich mit der Frage einer möglichen Strafaussetzung in den Urteilsgründen nicht befasst. Erörterungen hierzu wären hier aber - ungeachtet der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO - erforderlich gewesen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11, Rn. 3 mwN).

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 22.01.2018
Fundstellen
StV 2020, 470