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BGH - Entscheidung vom 05.06.2018

V ZB 74/18

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen V ZB 74/18

DRsp Nr. 2018/10185

Summarische Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eines algerischen Staatsbürgers gegen seine Abschiebung aus der Haft bei bis dato fehlenden Passersatzpapieren

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Die von dem Beschwerdegericht anzustellende Prognose, ob die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der verbleibenden Haftdauer möglich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309, juris Rn. 21), dürfte aus Rechtsgründen zu beanstanden sein. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme gründet, die Abschiebung des Betroffenen erscheine innerhalb der verbleibenden sechs Wochen zwischen der Beschwerdeentscheidung und dem Ende der angeordneten Haft noch möglich, obwohl die Identität des Betroffenen weiterhin ungeklärt war und es nach Darstellung des Beschwerdegerichts bei bekannter Identität drei Monate dauert, Passersatzpapiere für einen algerischen Staatsangehörigen zu beschaffen und die weiteren erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Ob und in welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Haft möglicherweise über sechs Monate hinaus hätte verlängert werden können (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ), bedarf keiner Entscheidung; denn die beteiligte Behörde hat zu keiner Zeit angekündigt, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen.

Vorinstanz: AG Dortmund, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 810 XIV (B) 87/17
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 31/18