BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen EnVZ 46/17
Pflicht zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Festsetzung des Werts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 210.861,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der anderen Beteiligten durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 210.861,- € festgesetzt.