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BGH - Entscheidung vom 17.01.2018

V ZB 214/17

Normen:
ZPO § 42
ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1 S. 2
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
BGB § 894

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen V ZB 214/17

DRsp Nr. 2018/1802

Mitwirkung der abgelehnten Richter bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen; Versagung von Prozesskostenhilfe

Ein Ablehnungsgesuch, das sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet, ist eindeutig unzulässig. Grundsätzlich kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 mitgewirkt haben, und die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss vom 17. Dezember 2017 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. Dezember 2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 45 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 2; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; BGB § 894 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB gegen die Antragsgegner beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen will sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde wenden. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 zurückgewiesen. Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des Senats, die an diesem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Befangenheit ab, erhebt Anhörungsrüge und beantragt erneut Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 17. Dezember 2017 ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 und vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, [...] Rn. 2 mwN) und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BFHE 201, 483 , 485).

b) Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, [...] Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 , 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789 ). Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (BFHE 201, 483 , 485 f. und BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, [...] Rn. 4).

c) So liegt es hier. Der Antragsteller hat die an der von ihm angegriffenen Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs beteiligten Richter des Senats abgelehnt. Als Grund für die Ablehnung hat er einen "Verstoß gegen Art. 19 (4) GG " genannt, ohne auch nur ansatzweise konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu nennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich deshalb auch nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats auslegen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, [...] Rn. 4).

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 17. Dezember 2017 ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statthaft und auch nicht formgerecht erhoben worden. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht (OLG Frankfurt/Main, OLGR 2006, 310), weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805 ). In einer Anhörungsrüge muss zudem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO dargelegt werden. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 3). Dazu reicht es nicht zu beanstanden, dass der Hinweis, auf den sich der Senat in dem Beschluss vom 6. Dezember 2017 bezogen hat, von der Rechtspflegerin des Senats erteilt worden ist.

3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 17. Dezember 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar, wie ausgeführt, nicht die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 6. Dezember 2017 entgegen. Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zurückgewiesene Antrag, wie hier, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts und ohne jedes Eingehen auf die Gründe der Zurückweisung des Erstantrags wiederholt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805 ; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).

Vorinstanz: LG Kiel, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 62/17
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 13/17