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BGH - Entscheidung vom 19.10.2018

AnwZ (Brfg) 5/18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/18

DRsp Nr. 2018/18247

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.d. Unterlassung der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Seine Klage ist erfolglos geblieben. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Hiergegen erhebt der Kläger die Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2018 hat er außerdem die Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 € beanstandet.

II.

Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). Dass der Antragsteller die rechtlichen Schlussfolgerungen, zu denen der Senat gelangt ist, für unzutreffend hält, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg.

Ebenso wenig verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 28. Juni 2018 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO ) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO , § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO ). Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsgründe herbeizuführen. Dieser für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde anerkannte Grundsatz (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 , 64; vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, juris Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16) gilt ebenso für Urteilsgründe oder für die Gründe einer sonstigen verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. November 2016 - AnwZ (Brfg) 43/15, juris Rn. 4).

III.

Den Streitwert hat der Senat, wie aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 € festgesetzt. Wegen der Bedeutung der Sache wurde der Regelstreitwert von 5.000 € verdoppelt; zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, die ihm durch die Einführung des elektronischen Postfachs drohenden Kosten würden den Betrag von 5.000 € übersteigen (vgl. Seite 56 der Begründung des Zulassungsantrags). Zu einer derzeit noch von Amts wegen zulässigen Änderung der Festsetzung (vgl. § 63 Abs. 3 GKG ) sieht der Senat keinen Anlass.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I 4/17