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BGH - Entscheidung vom 20.11.2018

VI ZR 330/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen VI ZR 330/17

DRsp Nr. 2019/262

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht hinsichtlich Haftung des mittelbaren Störers

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 24. Juli 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 , 217).

Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Revisionsverhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 24. Juli 2018 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 ausgeführt, dass und warum es nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin geht und die Beklagte auch nicht als mittelbare Störerin haftet. Danach ist die E-Mail der Beklagten vom 25. Juni 2014 nicht entscheidungserheblich.

Vorinstanz: LG Köln, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 249/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 188/16