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BGH - Entscheidung vom 10.01.2018

5 StR 572/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 572/17

DRsp Nr. 2018/1791

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die in der - unwidersprochen gebliebenen - dienstlichen Äußerung der Strafkammervorsitzenden geschilderten Verfahrenstatsachen zum Ablauf der Hauptverhandlung am 9. Juni 2017 nicht mitgeteilt hat.

Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig, da es an einer konkreten Bezeichnung und bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 27.06.2017