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BGH - Entscheidung vom 08.05.2018

5 StR 383/17

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 5 StR 383/17

DRsp Nr. 2018/6677

Gesetzesverletzung bei der Bestimmung der beiden Ergänzungsrichter i.R.d. Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 mit Beschluss vom 20. Februar 2018 im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit dem hiergegen erhobenen Antrag gemäß § 356a StPO verfolgt der Angeklagte die bereits in der Revisionsbegründung geltend gemachte Rüge einer Gesetzesverletzung bei der Bestimmung der beiden Ergänzungsrichter weiter.

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) ist unbegründet. Der Senat hat zu der erneut geltend gemachten Rüge in seinem oben genannten Beschluss Stellung genommen und bereits einen entsprechenden Rechtsfehler verneint. Dabei hat er keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 12.01.2017