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BGH - Entscheidung vom 14.02.2018

X ZR 110/17

Normen:
PatG § 31
PatG § 99 Abs. 3
PatG § 31
PatG § 99 Abs. 3
PatG § 31
PatG § 98 Abs. 3

Fundstellen:
GRUR 2018, 444

BGH, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen X ZR 110/17

DRsp Nr. 2018/3381

Führen des Widerspruchs einer Partei zur Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens; Interesse eines Privatgutachters an der Unkenntnis seines Namens und der Tätigkeit im Auftrag einer bestimmten Partei

a) Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann.b) Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

Tenor

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens erster und zweiter Instanz gewährt.

Normenkette:

PatG § 31 ; PatG § 98 Abs. 3 ;

Gründe

I. Der Antragsteller ist Patentanwalt. Er begehrt Einsicht in die Akten eines in zweiter Instanz anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens.

Der Kläger erhebt gegen das Gesuch keine Einwände.

Die Beklagte, die in erster Instanz ein Privatgutachten eingereicht hat, tritt dem Antrag entgegen. Sie macht geltend, der Privatgutachter habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass weder sein Name noch die Tatsache, dass er für die Patentinhaberin ein Gutachten erstellt habe, einem nicht näher benannten Dritten mitgeteilt werde. Dieses Interesse stehe der Einsichtnahme jedenfalls dann entgegen, wenn der Antragsteller nicht mitteile, für wen er den Antrag stelle.

II. Die Akteneinsicht ist antragsgemäß zu gewähren.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII). Weitergehendes Vorbringen des Antragstellers kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - X ZR 96/14 Rn. 3).

2. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte kein eigenes Interesse aufzeigt.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Partei der Gewährung von Akteneinsicht nicht unter Berufung auf die Interessen ihres Gegners entgegentreten darf, wenn dieser der Akteneinsicht nicht widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - X ZR 64/05). Dem liegt der allgemeine Gedanke zu Grunde, dass nur die Berufung auf ein eigenes Interesse eine weitergehende Darlegungslast des Antragstellers auslösen kann.

Ob hieraus zu folgern ist, dass ein Dritter, dessen Interessen durch die Akteneinsicht berührt werden, ein eigenes Widerspruchsrecht hat, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass der Privatgutachter einer Einsichtnahme widersprochen hat.

3. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder sonstige schutzwürdige Interessen des Privatgutachters in einer Weise berührt wären, die die Darlegung eines rechtlichen Interesses seitens des Antragstellers erforderten.

Wer ein Privatgutachten zur Vorlage bei Gericht erstattet, muss damit rechnen, dass hiervon alle Personen Kenntnis erlangen, die nach dem Gesetz zur Einsicht in die Akten berechtigt sind. Sein Interesse daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat deshalb in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

Besondere Umstände, aus denen sich im Streitfall ein darüber hinausgehendes Geheimhaltungsinteresse des Privatgutachters ergeben könnte, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Vorinstanz: BPatG, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 25/15 (EP)
Fundstellen
GRUR 2018, 444