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BGH - Entscheidung vom 22.11.2018

VIII ZB 84/18

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 84/18

DRsp Nr. 2018/18430

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXXXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Nach vorheriger Belehrung wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts Essen mit Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Der Beklagten wurde eine Kostenrechnung über 106 € erteilt. Hiergegen legte sie "Einspruch" ein.

II.

Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden "Einspruch" der Beklagten entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

III.

Die zulässige Erinnerung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt die Beklagte nicht vor, sondern verweist ausschließlich auf ihre persönliche Lebenssituation und den Bezug von Grundsicherung. Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wurde ausgehend vom festgesetzten Streitwert (851,76 €) gemäß § 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG ein Betrag in Höhe von insgesamt 106 € erhoben.

IV.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Essen-Borbeck, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 8/18
Vorinstanz: LG Essen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 66/18