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BGH - Entscheidung vom 25.09.2018

5 StR 428/18

Normen:
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 174 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 5 StR 428/18

DRsp Nr. 2018/16304

Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung i.R.d. sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. März 2018 wird das Verfahren im Fall III.5 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2.

Der Schuldspruch des genannten Urteils wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.

3.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 174 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und hiervon fünf Monate als vollstreckt erklärt. Die Revision führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zum Wegfall des Schuldspruchs im Fall III.5 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens insoweit; im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Verfahren war hinsichtlich des Falles III.5 der Urteilsgründe wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung einzustellen. Nach den Urteilsfeststellungen wurde diese Tat des Missbrauchs eines Schutzbefohlenen zwischen Mai 1998 und Ende November 2010 begangen. Zu Gunsten des Angeklagten ist von einer Tatbegehung zu Beginn des Tatzeitraums auszugehen. Die somit im Mai 1998 beginnende fünfjährige Verjährungszeit (vgl. § 174 Abs. 1 , § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ) war mangels Verjährungsunterbrechung im Mai 2003 abgelaufen. Deshalb kam es nicht zum Ruhen der Verjährung bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs des Geschädigten gemäß dem erst zum 1. April 2004 eingeführten § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB . Eine bereits eingetretene Verjährung wurde durch die Neuregelung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13 mwN).

Der Senat schließt angesichts der in den übrigen Fällen verhängten Freiheitsstrafen (zwei Jahre und drei Monate, zwei Jahre, zweimal ein Jahr und sieben Monate, ein Jahr, elf Monate, zweimal neun Monate und acht Monate) aus, dass das Landgericht ohne die im Fall III.5 verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 06.03.2018