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BGH - Entscheidung vom 09.10.2018

EnVR 43/17

Normen:
StromNEV § 19 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen EnVR 43/17

DRsp Nr. 2018/16769

Einräumung eines individuelles Netzentgelts für die Nutzung von von zwei Schaltfeldern und sieben Direktleitungen zu mehreren Umspannwerken; Vorliegen einer singulären Nutzung von Betriebsmitteln nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV kommt es allein darauf an, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Es ist deshalb unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt wird oder ob das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin werden der Betroffenen auferlegt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

StromNEV § 19 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens in Streit, ob die Betroffene der Antragstellerin für die Nutzung von zwei Schaltfeldern und sieben Direktleitungen der Betroffenen zu den von der Antragstellerin betriebenen Umspannwerken G. , M. , Mau. , A. und Ma. nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einzuräumen hat.

Die Antragstellerin betreibt in Mü. das örtliche Elektrizitätsverteilernetz in den Spannungsebenen Mittel- und Niederspannung. Die Betroffene betreibt ein 110kV-Verteilernetz, das dem Netz der Antragstellerin vorgelagert ist und über die Umspannanlagen R. und Mü. der Am. GmbH gespeist wird, der auch die unterspannungsseitigen Sammelschienen gehören.

Das Netz der Antragstellerin ist über zwei Leitungsschaltfelder und zwei 110-kV-Leitungen der Betroffenen mit der unterspannungsseitigen Sammelschiene im Umspannwerk Mü. verbunden. Die 110-kV-Leitungen der Betroffenen Mü. G. N. und S. verbinden das Umspannwerk Mü. mit den 110-kV-Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk G. . Von den 110-kV-Schaltanlagen im Umspannwerk G. führen zwei 110-kV-Leitungen der Betroffenen zu den 110-kV-Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk M. . Dieses Umspannwerk wird über eine 110-kV-Leitung der Betroffenen mit den 110-kV-Schaltanlagen der Antragstellerin in den Umspannwerken Mau. und A. verbunden. Von den 110-kV-Schaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk A. geht eine 110-kV-Leitung der Betroffenen ab, die das Umspannwerk mit den 110-kVSchaltanlagen der Antragstellerin im Umspannwerk Ma. verbindet. Dieses verfügt über eine separate Entnahmestelle an das Hochspannungsnetz der Betroffenen im Umspannwerk C. . Von diesem führt eine direkte Verbindung über eine 110-kV-Doppelleitung zum Umspannwerk R. . Dort sind die 110-kV-Leitungen der Betroffenen Richtung Gr. und E. , zwei weitere 110-kV-Leitungen mit den Bezeichnungen Mü. -R. Ost und West Richtung Umspannanlage Mü. sowie zwei weitere Leitungen der Betroffenen mit den Bezeichnungen C. Nord und Süd zur Umspannanlage C. angeschlossen. Von dort wird das 30-kV-Netz der Betroffenen im östlichen Münsterland gespeist.

Bis Ende 2013 rechnete die Betroffene den Strombezug der Antragstellerin an den Entnahmestellen Umspannwerk G. , Umspannwerk M. , Umspannwerk Mau. , Umspannwerk A. und Umspannwerk Ma. in Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung ab. Zusätzlich berechnete sie der Antragstellerin für die Nutzung der beiden Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü. und der sieben 110-kV-Hochspannungsleitungen zwischen den Umspannwerken Mü. und G. (Doppelleitung), G. und M. (Doppelleitung), M. und A. , M. und Mau. sowie A. und Ma. auf der Grundlage des zwischen ihnen am 23. Juni 2003 geschlossenen Netznutzungsvertrags, der diese Anlagen als singulär genutzte Betriebsmittel aufführte, ein Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV. Mit Schreiben vom 26. November 2013 kündigte die Betroffene den Netznutzungsvertrag zum Jahresende und rechnete ab dem 1. Januar 2014 die Entnahmen an den Umspannwerken G. , M. , Mau. , A. und Ma. in Hochspannung ab.

Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die streitgegenständlichen Betriebsmittel der Betroffenen singulär nutze und ihr deswegen von der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV auch ab dem 1. Januar 2014 weiterhin ein individuelles Netzentgelt einzuräumen sei. Sie stellte deshalb im Mai 2014 bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Verhaltens der Betroffenen nach § 31 EnWG . Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass das Verhalten der Betroffenen, der Antragstellerin für die Nutzung der zwei 110-kV-Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü. (Abgänge zum Umspannwerk G. ), der 110-kV-Leitung (Doppelleitung) zwischen dem Umspannwerk Mü. von Höchstspannung auf Hochspannung und dem Umspannwerk G. der Antragstellerin von Hochspannung auf Mittelspannung sowie der 110-kV-Leitungen zwischen den Umspannwerken der Antragstellerin von Hochspannung auf Mittelspannung Umspannwerk G. und Umspannwerk M. (Doppelleitung), Umspannwerk M. und Umspannwerk A. (Einfachleitung), Umspannwerk A. und Umspannwerk Ma. (Einfachleitung) sowie Umspannwerk M. und Umspannwerk Mau. (Einfachleitung) kein individuelles Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Preisstellung Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, nicht mit § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV übereinstimme. Die Betroffene sei insoweit verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt einzuräumen und entsprechend abzurechnen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur zu Recht für rechtmäßig gehalten.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 424 ) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Bundesnetzagentur habe zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin gegen die Betroffene ein Anspruch auf Vereinbarung eines angemessenen Nutzungsentgelts für die streitgegenständlichen Betriebsmittel und auf eine Abrechnung mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung zustehe. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV seien für die zwei 110-kV-Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü. und für die sieben streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen erfüllt. Außer der Antragstellerin würden keine anderen Netznutzer Elektrizität aus diesen Betriebsmitteln entnehmen oder in diese einspeisen. Es entspreche sowohl der Systematik der Stromnetzentgeltverordnung als auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV, eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der streitgegenständlichen Betriebsmittel abstelle. Aufgrund dessen hätten die nicht ausschließlich von der Antragstellerin genutzte Leitung von der Umspannanlage Ma. zur Umspannanlage C. und die weiteren in Richtung Umspannanlage R. führenden 110-kV-Betriebsmittel außer Betracht zu bleiben.

Insoweit sei es unerheblich, ob über die streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen und das Netz der Antragstellerin in bestimmten Schaltzuständen Lastflüsse in das der Umspannanlage C. nachgelagerte Mittelspannungsnetz der Antragstellerin möglich seien. Nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Netzzugangsmodells in Form eines transaktionsunabhängigen Punktmodells seien solche Lastflussbetrachtungen gerade nicht anzustellen. Außerdem diene § 19 Abs. 3 StromNEV der Vermeidung eines Direktleitungsbaus. Für einen Direktleitungsbau müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten. An diese Betriebsmittel seien keine weiteren Netznutzer angeschlossen.

Des Weiteren sei auch unerheblich, dass das Umspannwerk Mü. der Am. GmbH nicht (n-1)-sicher ausgestaltet sei und daher bei Ausfall des dortigen 220-kV/110-kV-Transformators die unterspannungsseitige Sammelschiene über die 110-kV-Leitung aus Richtung des Umspannwerks R. und die 110-kV-Leitungen der Betroffenen aus Richtung B. , Me. , Ge. und As. gespeist würden, so dass die Antragstellerin im n-1-Fall auch weitere Leitungen der Hochspannungsebene nutze. Insoweit liege es in der Verantwortung der Am. GmbH, wie sie die (n-1)-Sicherheit für die von ihr betriebene Sammelschiene herstelle. Die Anschlusssituation zwischen der Am. GmbH und der Betroffenen habe keinen Einfluss auf das individuelle Netzentgelt gegenüber der Antragstellerin.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Prüfung der Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV allein darauf ankommt, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es deshalb unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt wird oder ob im (n-1)-Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist.

aa) Eine solche auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtungsweise legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe. Danach hat der Netznutzer einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, sofern er sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 28 EnWG ist Netznutzer eine natürliche oder juristische Person, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht. Der Strombezug erfolgt an der Entnahmestelle, d.h. nach § 2 Nr. 6 StromNEV an dem Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch einen Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene.

Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV entnehmen möchte, dass durch das Abstellen auf "sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm (d.h. dem Netznutzer) genutzten Betriebsmittel" eine Gesamtbetrachtung geboten sei, trifft dies nicht zu. Diese Tatbestandsvoraussetzung bezieht sich auf die konkrete - und als weitere Voraussetzung: ausschließliche - Nutzung eines oder mehrerer Betriebsmittel durch den Netznutzer, der die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts begehrt. Sie steht damit zu der konkreten Entnahmestelle in untrennbarem Zusammenhang.

bb) Diese Betrachtungsweise wird durch die Systematik der Netzentgeltermittlung bestätigt.

Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die Kosten für die Netznutzung richten sich nach den fiktiv vom "virtuellen Handelspunkt" in Höchstspannung bis zur Entnahmeebene des Netznutzers in Anspruch genommenen Netzund Umspannebenen und sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromNEV entfernungsunabhängig. Welche Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene der einzelne Netznutzer tatsächlich nutzt, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Des Weiteren hat das transaktionsunabhängige Punktmodell zur Folge, dass zur Ermittlung der Netzentgelte keine Lastflussbetrachtungen vorzunehmen sind, sondern sich deren Höhe allein nach der Anschlusskonstellation, also dem Ort der Entnahme, richtet. Zudem erfolgt die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV ausschließlich auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer. Das Netzentgelt berechnet sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 StromNEV pro Entnahmestelle. Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (sogenannte Kostenwälzung; § 14 StromNEV). Eine "Nutzung" der vorgelagerten Netzebene durch die an ein nachgelagertes Netz angeschlossenen Nutzer erfolgt dagegen nicht (vgl. Voß/Hartmann, IR 2017, 178, 179).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durchbricht § 19 Abs. 3 StromNEV nicht das transaktionsunabhängige Punktmodell. Vielmehr führt die Vorschrift lediglich zu einer Verschiebung der Abrechnungsebene, indem der Netznutzer nicht mehr das Netzentgelt für die Anschlussnetzebene schuldet, sondern - unter Einschluss der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel - dasjenige der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene.cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch der Sinn und Zweck des 18 § 19 Abs. 3 StromNEV.

§ 19 Abs. 3 StromNEV enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Voraussetzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 StromNEV normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 18 - Singulär genutzte Betriebsmittel II).

Die besonderen Regeln in § 19 StromNEV dienen - ebenso wie die allgemeinen Regeln in §§ 16 ff. StromNEV - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 StromNEV vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu verteilen (vgl. BR-Drucks. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 3 StromNEV den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgleichen Jahreshöchstlast als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz- oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 StromNEV demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erwägung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären Zuordnungskriteriums nicht bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - EnZR 70/14, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I; Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, RdE 2017, 192 Rn. 19 - Singulär genutzte Betriebsmittel II).

Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie nutzt die zwei 110-kV-Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü. und die sieben streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen der Betroffenen singulär, weil an diese Betriebsmittel kein anderer Netznutzer mit einer eigenen Entnahme- oder Einspeisestelle angeschlossen ist. Würde man dies anders sehen, stünde ihr zur Ermäßigung des von der Betroffenen verlangten Netzentgelts jeweils der Bau einer Direktleitung offen. Dies soll nach § 19 Abs. 3 StromNEV indes gerade vermieden werden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dies nicht dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit. Insbesondere gebietet dieser keine einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 3 StromNEV. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der anderen Nutzer dieses Netzes. Dies ist aber die unmittelbare Folge der vom Verordnungsgeber getroffenen Abwägung, dass ein - ansonsten drohendes - Ausscheiden desjenigen Netznutzers, der einzelne Betriebsmittel ausschließlich nutzt, aus der tatsächlich genutzten Anschlussebene als schwerwiegender eingestuft wird als dessen Besserstellung durch die Gewährung eines individuellen Netzentgelts für den Fall seines Verbleibs.

dd) Schließlich führt eine auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtungsweise zu einer klaren und sachgerechten Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 3 StromNEV.

Die Berücksichtigung von Lastflüssen findet in dieser Vorschrift keine Stütze und würde im Übrigen zu zufälligen Ergebnissen führen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV auch ohne Belang, ob - wie hier - die Betroffene oder ein anderer Netznutzer im Falle eines Direktleitungsbaus zur Erstellung eines Anschlusses an die nächsthöhere Umspann- oder Spannungsebene auch die von einem Netznutzer im Sinne des § 19 Abs. 3 StromNEV ausschließlich genutzten Betriebsmittel errichten müsste. Die Nutzung von Betriebsmitteln durch nachgelagerte, nicht unmittelbar an die betroffenen Betriebsmittel angeschlossene Netznutzer schließt die singuläre Nutzung durch einen anderen Netznutzer nicht aus. Denn nach dem transaktionsunabhängigen Punktmodell kommt es gerade nicht auf den physikalischen Weg an, den der vom Nutzer entnommene Strom nimmt. Vielmehr kann Nutzer der Betriebsmittel nur sein, wer unmittelbar an diese angeschlossen ist.

Ebenso ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 StromNEV unerheblich, wenn - wie hier - das singulär genutzte Betriebsmittel an die unterspannungsseitige Sammelschiene eines nicht eigensicheren Umspannwerks des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen ist. Zwar kann es dann im (n-1)-Fall zu einer Speisung der unterspannungsseitigen Sammelschiene über das unterlagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers kommen. Dann nutzt aber nicht der Netznutzer dieses Netz, sondern der dem Anschlussnetzbetreiber vorgelagerte Netzbetreiber nimmt es in Anspruch, um seiner Pflicht einer (n-1)-sicheren Konfiguration seines Umspannwerks gerecht zu werden (vgl. Voß/Hartmann, RdE 2016, 285 , 289). Dem Netznutzer, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV erfüllt, kann dies mangels rechtlicher Grundlage nicht zugerechnet werden.

b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu Recht als erfüllt angesehen. Nach seinen von der Rechtsbeschwerde nicht angefochtenen Feststellungen nutzt die Antragstellerin die zwei 110-kV-Leitungsschaltfelder im Umspannwerk Mü. und die sieben streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen ausschließlich selbst, weil außer der Antragstellerin keine weiteren Netznutzer Elektrizität aus diesen Betriebsmitteln entnehmen oder in diese einspeisen.

Der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV steht entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Umspannanlage Ma. über zwei Entnahmestellen in 110 kV angeschlossen ist. Streitgegenständlich ist lediglich die Abrechnung der Entnahmestelle an der Direktleitung zum Umspannwerk A. , an die kein anderer Netznutzer angeschlossen ist. Die Abrechnung der anderen Entnahmestelle in Richtung Umspannanlage C. ist dagegen nicht streitgegenständlich und hat daher außer Betracht zu bleiben. Entscheidend ist insoweit allein, dass die Antragstellerin zur Verminderung des von der Betroffenen verlangten Netzentgelts lediglich eine Direktleitung vom Umspannwerk Ma. zur Umspannebene im Umspannwerk Mü. errichten müsste.

Schließlich scheitert der Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV - wie dargelegt - auch nicht daran, dass die streitgegenständlichen Betriebsmittel von der Betroffenen zur Versorgung ihres vermaschten 30 kV-Netzes, das der Umspannanlage C. nachgelagert ist, mittelbar genutzt werden und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im (n-1)-Fall aus der Sammelschiene der Umspannanlage Mü. der Am. GmbH erforderlich sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG .

Verkündet am: 9. Oktober 2018

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 11/16 (V)