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BGH - Entscheidung vom 29.05.2018

XI ZB 3/18

Normen:
KapMuG § 9 Abs. 1
KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1 und S. 4

Fundstellen:
AG 2018, 536

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen XI ZB 3/18

DRsp Nr. 2018/8297

Einlegen der Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2018 (24 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 3/18) durch den Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 9 Abs. 1 ; KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 18. Januar 2018 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 16. Februar 2018 eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die bank AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie - wie die Musterbeklagte zu 3 - innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers als auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerden ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 107/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Kap 1/17
Fundstellen
AG 2018, 536