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BGH - Entscheidung vom 23.04.2018

EnVZ 72/17

Normen:
EnWG § 86 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen EnVZ 72/17

DRsp Nr. 2018/6528

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Gasanschlusses und Stromanschlusses

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

EnWG § 86 Abs. 1 ;

Gründe

I. Anlässlich von Auseinandersetzungen um ihren Gas- und Stromanschluss beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln unter anderem, die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung aller gestellten gesetzlichen Anträge gegen die betroffenen Versorgungsunternehmen zu verpflichten und eine entsprechende einstweilige Anordnung zu treffen.

Die Bundesnetzagentur hat beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf zu verweisen. Zugleich wies sie darauf hin, dass sich die Antragstellerin dort durch einen Anwalt vertreten lassen muss.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren antragsgemäß an das Beschwerdegericht verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Beiordnung eines Anwalts nach § 121 ZPO nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft sei und die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht dargetan seien. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdegericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

II. Der Antrag ist unbegründet. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich dies schon daraus, dass nach § 86 Abs. 1 EnWG ein Rechtsmittel nur gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in der Hauptsache statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 16/06 Rn. 11). Hierzu gehören Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.

2. Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens wäre ein Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde oder Verfahrensfehler, die gemäß § 86 Abs. 4 EnWG unabhängig von einer Zulassung mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können, liegen nicht vor.

a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung bedarf (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 24/13 Rn. 4; ebenso zu § 69 GWB : BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - KVR 1/71, BGHZ 56, 155 , juris Rn. 10).

b) Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, der Antragstellerin durch einen Hinweis Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts zu geben.

Die Antragstellerin konnte bereits dem Verweisungsantrag der Bundesnetzagentur entnehmen, dass sie sich vor dem Beschwerdegericht durch einen Anwalt vertreten lassen muss. Ein erneuter Hinweis seitens des Beschwerdegerichts war angesichts dessen entbehrlich.

Im Hinblick auf den beim Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und das nachfolgende Verhalten der Antragstellerin musste das Beschwerdegericht ihr auch nicht durch formelle Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Bestellung eines Anwalts geben.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 133/17 [V]