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BGH - Entscheidung vom 17.05.2018

1 StR 219/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 1 StR 219/18

DRsp Nr. 2018/7110

Beurteilung der Höhe des einzuziehenden Wertersatzes nach Verurteilung wegen bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit bandenmäßiger Urkundenfälschung in der Revisionsinstanz

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 29. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a)

im Fall B. 19 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verhängt ist,

b)

im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz anstelle eines Betrages in Höhe von 430.922 € lediglich ein Betrag in Höhe von 384.370,77 € eingezogen wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Hinsichtlich der im Fall B. 19 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe hat das Landgericht explizit eine solche von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe ausgeurteilt, zugleich aber die Fallnummer B. 19 der Schadenshöhe nach den Fällen zugeordnet, in denen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verhängt wurde. Bei letzterer Zuordnung handelt es sich jedoch lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass das Landgericht die Rückerlangung der Tatbeute in den Fällen B. 1, 19 und 26 der Urteilsgründe strafmindernd bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, und deshalb im Fall B. 19 konkret die maßgebliche Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten festgesetzt hat. Dies war klarzustellen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt.

Darüber hinaus war entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen und dem Antrag des Generalbundesanwalts, auf den Bezug genommen wird, der Einziehungsbetrag auf 384.370,77 € zu reduzieren.

Vorinstanz: LG Passau, vom 29.01.2018