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BGH - Entscheidung vom 11.09.2018

II ZR 37/18

Normen:
GenG § 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen II ZR 37/18

DRsp Nr. 2018/14527

Bestimmung des Wertes einer Feststellungsklage des Mitglieds einer Genossenschaft hinsichtlich seines Ausschlusses

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GenG § 1 ;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen zwei Vorstandsbeschlüsse, durch die er - jeweils mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - aus der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag, die Unwirksamkeit der beiden Beschlüsse festzustellen, abgewiesen.

II. Der Senat bewertet den Klageantrag, den der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgen möchte, mit 15.000 €. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft dargelegt.

Der Wert einer Feststellungsklage, mit der sich das Mitglied einer Genossenschaft gegen seinen Ausschluss wendet, bestimmt sich nach dem Interesse am Fortbestehen der Mitgliedschaft und entspricht damit grundsätzlich dem Wert des von der Ausschließung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7).

Einen den Betrag von 15.000 € übersteigenden Wert seines Geschäftsanteils hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Er hat in der Klageschrift den Streitwert mit lediglich 10.000 € angegeben. Das Landgericht hat demgegenüber 15.000 € angenommen und diesen Betrag für jeden der beiden angegriffenen Beschlüsse angesetzt. Hiermit übereinstimmend hat das Berufungsgericht, ohne dies weiter zu begründen, ebenfalls einen Gesamtstreitwert von 30.000 € angenommen.

Dieser Einschätzung ist aber nicht zu folgen. Wenn sich das Mitglied einer Genossenschaft gegen zwei in ihrer angestrebten Rechtsfolge inhaltsgleiche Ausschließungsbeschlüsse wendet, bleibt der Wert seines Begehrens auf das Interesse am Fortbestand der Mitgliedschaft beschränkt. Das Mitglied kann durch eine Feststellung der Unwirksamkeit beider Beschlüsse nicht mehr erreichen als den Fortbestand seiner Mitgliedschaft.

Ein über 15.000 € hinausgehender Wert des Geschäftsanteils des Klägers ist nicht glaubhaft gemacht. Für einen solchen höheren Wert gibt es im Übrigen auch keinen erkennbaren Anhaltspunkt, zumal der Kläger selbst den Streitwert seiner Klage bei Prozessbeginn mit lediglich 10.000 € beziffert hat.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 375/12
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 40/16