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BGH - Entscheidung vom 07.08.2018

X ZR 143/15

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen X ZR 143/15

DRsp Nr. 2018/12542

Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit i.R.d. Beschreibung des Streitpatents

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 17. Juli 2018 auf weitere Berichtigung des Urteils vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 hat der Senat auf Antrag der Beklagten zwei in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. März 2018 enthaltene Bezugnahmen auf Fundstellen in der Beschreibung des Streitpatents wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.

Die Beklagte beantragt nunmehr die weitere Berichtigung der Passage, die die erste der beiden Bezugnahmen enthält. Sie macht geltend, die vorgenommene Änderung vermöge die offensichtliche Unrichtigkeit nicht aufzulösen. Entgegen den Ausführungen im Urteil werde in der Beschreibung des Streitpatents dargelegt, dass Messungen zur Detektion einer Plasmaemission auch bei Versuchen mit lichtdurchlässigem Material durchgeführt worden seien.

II. Der Antrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Fehler ist keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO .

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Entscheidung von demjenigen abweicht, was das Gericht zum Ausdruck bringen wollte, und wenn der zu Grunde liegende Irrtum offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 , 372 = NJW 1989, 1281 ).

Einen solchen Fehler macht die Beklagte mit ihrem ergänzenden Antrag nicht geltend. Sie rügt, dass der Senat die Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents inhaltlich unzutreffend wiedergegeben hat. Sie zeigt aber keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Inhalt der angegriffenen Passage von dem abweicht, was der Senat darin zum Ausdruck bringen wollte.

Solche Anhaltspunkte lassen sich dem Urteil auch nicht entnehmen. Die Beklagte stützt ihre Rüge auf Passagen aus der Beschreibung, auf die der Senat im angefochtenen Urteil gerade nicht Bezug genommen hat. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Senat in Wahrheit dasjenige zum Ausdruck bringen wollte, was die Beklagte in diesem Zusammenhang als inhaltlich zutreffend ansieht.

Vorinstanz: BPatG, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ni 3/15 (EP)