BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen XI ZA 13/18
Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPON; ichtfinden eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts trotz zumutbarer Anstrengungen
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Streitwert: 1.321.650 €
Gründe
1. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat sie dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5 und vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag der Kläger nichts entnehmen.
2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).