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BGH - Entscheidung vom 09.05.2018

5 StR 146/18

Normen:
StGB § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 5 StR 146/18

DRsp Nr. 2018/7798

Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub durch die Übergabe eines Messers in Kenntnis der Begehung eines Raubüberfalls durch die Mitangeklagten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge, die im tenorierten Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.

1. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Durch die Übergabe seines Messers in Kenntnis der Tatsache, dass ein Teil der Mitangeklagten damit unmittelbar anschließend einen Raubüberfall begehen wollte, hat der Angeklagte aktiv Beihilfe zum später durchgeführten versuchten (besonders) schweren Raub begangen.

2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Dass der Angeklagte am Morgen des Überfalls - wie auch sonst üblich - seinen mitangeklagten Sohn dabei gewähren ließ, mit seinem Auto zu fahren, begründet entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen gesonderten Vorwurf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Das Landgericht hat diesen Umstand (Förderung der Tat durch zwei Tathandlungen) allerdings ausdrücklich strafschärfend gewertet (UA S. 86). Hinzu kommt, dass die Jugendkammer dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er sei vorbestraft, die Verwertung der Vorstrafen aber - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - gegen § 51 Abs. 1 BZRG verstößt. Auf beiden Fehlern beruht der Strafausspruch.

3. Da sich das Verfahren nunmehr lediglich noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2017