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BGH - Entscheidung vom 05.04.2018

VI ZR 167/16

BGH, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen VI ZR 167/16

DRsp Nr. 2018/5238

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 45/13
Vorinstanz: OLG Celle, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 83/15