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BGH - Entscheidung vom 11.07.2018

V ZB 100/18

Normen:
FamFG § 64 Abs. 3
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen V ZB 100/18

DRsp Nr. 2019/9531

Aussetzung der Vollziehung der gegen einen Betroffenen angeordneten und aufrecht erhaltenen Sicherungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3 ; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe

Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG genügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung der Abschiebung notwendigen Verfahrensschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine nachvollziehbare Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforderlich, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 8 ff. mwN).

Vorinstanz: AG Köln, vom 06.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 507a XIV (B) 134/18
Vorinstanz: LG Köln, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 T 71/18