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BGH - Entscheidung vom 03.07.2018

V ZB 96/18

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen V ZB 96/18

DRsp Nr. 2018/8731

Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft gegen einen Betroffenen zur Vorbereitung einer begleiteten Abschiebung

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 18. Zivilkammer - vom 23. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe

Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG genügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung einer begleiteten Abschiebung notwendigen Verfahrensschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine solche Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforderlich, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 8 ff. mwN).

Ferner dürfte die Verfahrensweise des Amtsgerichts den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben. War sein Rechtsanwalt am 12. Mai 2018 (Sonnabend) nicht erreichbar, hätte das Amtsgericht Haft zunächst nur für kurze Zeit im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG anordnen dürfen; im Rahmen des Hauptsacheverfahren hätte es dem Anwalt sodann Gelegenheit einräumen müssen, an der Anhörung seines Mandanten teilzunehmen.

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 12.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 XIV 33/18
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 T 3141/18