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BGH - Entscheidung vom 15.02.2018

2 StR 570/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 StR 570/17

DRsp Nr. 2018/3541

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. September 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Die verfahrensgegenständlichen Taten datieren vom Juli 2015 und 7. August 2015. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 29. März 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Nähere Angaben zu dieser Vorstrafe enthält das Urteil nicht, insbesondere ist der Vollstreckungsstand der Strafe nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu Recht unterblieben ist, oder ob gegebenenfalls ein Härteausgleich zu gewähren war.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 13.09.2017