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BGH - Entscheidung vom 09.01.2018

II ZA 10/17

Normen:
FamFG § 76 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen II ZA 10/17

DRsp Nr. 2018/1985

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Gewährung von Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist auf Antrag

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar infolge der Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG ), jedoch ist die Rechtsbeschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 FamFG ) nicht gewahrt. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 1 FamFG ) verspricht keinen Erfolg.

Einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn er innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Verfahrenskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO ) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN).

Die Antragstellerin hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist keinen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist ihrem Liquidator am 4. August 2017 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist erstmals am 5. September 2017 als Mailanhang, am 6. September 2017 per Telefax und damit jeweils nicht mehr innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin lag nicht bei, sondern ging noch später erst am 8. September 2017 ein.

Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, weil ihr eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin auf eine Mailanfrage vom 4. September 2017, 23.19 Uhr am 5. September 2017 mitteilte: "Sollten Sie keine Kanzlei finden, welche bereit ist, noch am heutigen Tag die Rechtsbeschwerde einzulegen ... ." Diese Mitteilung lässt ohne Vorlage der Mailanfrage schon nicht erkennen, dass der Rechtsanwältin das zutreffende Zustellungsdatum bekannt gegeben worden war und die Antragstellerin deshalb von einem Fristablauf am 5. September 2017 ausgehen durfte. Eine unzutreffende Auskunft wäre für die Fristversäumung darüber hinaus nicht ursächlich, weil die Rechtsbeschwerdefrist am Tag der Auskunft bereits abgelaufen war.

Vorinstanz: AG Offenbach am Main, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 112/14