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BGH - Entscheidung vom 31.12.2018

AnwZ (Brfg) 53/17

Normen:
BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 31.12.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/17

DRsp Nr. 2019/1965

Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags aufgrund eines geringen Einkommens (hier: 1.259 Euro); Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer kann in besonderen Härtefällen auf Antrag Stundung, vollumfängliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags bewilligen. Eine geringfügige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder ähnliches allerdings keinen Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung des Kammerbeitrags.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 531 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten.

1. Mit einer im Jahre 2015 erhobenen Klage hatte der Kläger von der Beklagten zum einen die Beantwortung mehrerer Fragen im Wege der Beratung und Belehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO und zum anderen die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Kammerbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 begehrt. Hintergrund dieser Klage war eine Verfügung der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2002, mit der diese aus Anlass mehrerer Strafanzeigen des Klägers gegen Amtsträger angeordnet hatte, dass weitere Strafanzeigen zwar auf ihre Berechtigung geprüft, aber - sollten sie weiterhin offensichtlich unbegründet sein - nicht mehr beantwortet würden (vgl. hierzu auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 22-IV-12, juris Rn. 2 ff.). Der Kläger hielt - und hält nach wie vor - diese "Bescheidlosstellung" für rechtswidrig und sieht sich hierdurch an der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt gehindert, insbesondere da er auf strafrechtliche Mandate spezialisiert und angewiesen sei.

Der Kläger richtete deshalb sieben Fragen an die Beklagte, mit denen er von dieser insbesondere eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der vorbezeichneten Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft sowie eine Mitteilung erbat, gegen wie viele weitere Rechtsanwälte in Sachsen eine solche "Bescheidlosstellung" ergangen sei. Wegen der Einzelheiten dieser Fragen wird auf Seite 3 des in dem vorliegenden Verfahren AnwZ (Brfg) 53/17 ergangenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs (AGH 7/16 (I)) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 19. Oktober 2017 Bezug genommen.

Die Beklagte sah von einer Beantwortung dieser Fragen des Klägers ab, da sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO eine generelle Pflicht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Beantwortung jeglicher mit der Berufspflicht zusammenhängenden Fragen nicht ergebe. Der Kläger meint, er unterliege durch die seitens der Beklagten unterbliebene Beratung und Belehrung "faktisch einem Berufsverbot", welches für ihn zu einer wirtschaftlichen Notlage führe.

Die von ihm deshalb erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Beratung und Belehrung hinsichtlich der vorstehend genannten Fragen sowie die Aufhebung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Kammerbeiträge der Jahre 2014 und 2015 begehrt hatte, ist von dem Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 2. September 2016 (AGH 11/15 (I)) abgewiesen worden. Den hiergegen im Verfahren AnwZ (Brfg) 59/16 gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

2. Mit Schreiben vom 26. März 2016 und 7. April 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Kammerbeiträge zu befreien. Gemäß dem von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2014 erzielte er aus seiner selbständigen Tätigkeit jährliche Einkünfte in Höhe von lediglich 1.259 €; daneben hatte er Einkünfte aus Unterhaltszahlungen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheiden vom 6. Juli 2016 ab, da ein Härtefall nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen (BeitragsO) nicht vorliege und ein geringes Einkommen einen Erlass oder eine Ermäßigung des Kammerbeitrags nicht begründe (§ 5 Abs. 2 BeitragsO).

Mit der hiergegen im vorliegenden Verfahren (AnwZ (Brfg) 53/17) erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn - unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide - von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016 zu befreien (Klageanträge zu 1 und 2). Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Generalstaatsanwalt des Landes Sachsen sowie den Präsidenten der Beklagten als sachkundige Zeugen zu den Auswirkungen der "Bescheidlosstellung" zu hören (Klageanträge zu 3 und 4) sowie die Akten mehrerer Verfahren zum Beweis der Tatsache beizuziehen, dass sein Vortrag zu der "Bescheidlosstellung" zutreffe und letztere ihn an der freien, unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt hindere (Klageantrag zu 5). Außerdem hat der Kläger beantragt, der Beklagten eine Frist zu setzen, innerhalb der sie auf den Vortrag des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der genannten "Bescheidlosstellung", antworten solle (Klageantrag zu 2).

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ) des Klägers mit Recht abgewiesen. Die Klage ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, unbegründet. Die Ablehnung des von dem Kläger erstrebten Verwaltungsakts (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 31/92, juris Rn. 4 mwN) - seine Freistellung gemäß § 5 Abs. 1 BeitragsO von der Pflicht zur Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 2 BeitragsO für die Jahre 2015 und 2016 - ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags nach § 5 Abs. 1 BeitragsO, namentlich das nach dieser Vorschrift erforderliche Vorliegen eines besonderen Härtefalles, weder von dem Kläger dargetan noch sonst zu erkennen sind.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der von der Kammerversammlung der Beklagten auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO beschlossenen Beitragsordnung ist grundsätzlich jedes Kammermitglied beitragspflichtig, auch wenn es nicht den Beruf des Rechtsanwalts, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) oder Rechtsbeistands ausübt. Nach § 5 Abs. 1 BeitragsO kann das Präsidium der Beklagten in besonderen Härtefällen auf Antrag Stundung, vollumfängliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags bewilligen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen). Jedoch begründen gemäß § 5 Abs. 2 BeitragsO eine geringfügige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder ähnliches keinen Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung des Kammerbeitrags.

b) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die von ihm erstrebte Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags für die Jahre 2015 und 2016 nicht zu erteilen, zutreffend als rechtmäßig angesehen.

aa) Der Anwaltsgerichtshof ist hierbei davon ausgegangen, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO enthaltene Regelung, wonach alle Mitglieder der Beklagten - unabhängig von der Einkommenssituation - in gleicher Höhe zu den allgemeinen Kammerbeiträgen heranzuziehen sind, den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie sich aus § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302 , 304 f.; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; AGH Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 845 , 846; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 89 BRAO Rn. 15g), entspricht (ebenso bereits AGH Dresden, BeckRS 2013, 03244 unter II 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. November 2014 - AnwZ (Brfg) 27/14, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 unter [II] 1 b und 2 b; AGH Frankfurt am Main, aaO; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 15g und 15h; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. § 89 BRAO Rn. 26 f.). Gegen diese Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht. Sie ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.

bb) Soweit der Anwaltsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Beklagten - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Entrichtung der Kammerbeiträge nicht vorliegen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BeitragsO nicht erfüllt sind, gelingt es dem Kläger nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 5 Abs. 2 BeitragsO ein geringes Einkommen - wie es der Kläger unter Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2014 geltend macht - für sich genommen einen Anspruch auf Erlass des Kammerbeitrags nicht begründet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 5 Abs. 1 BeitragsO, der es ungeachtet der vorbezeichneten Bestimmung des § 5 Abs. 2 BeitragsO rechtfertigen könnte, den Kläger von der Pflicht zur Entrichtung des Kammerbeitrags zu befreien, weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst zu erkennen sind.

Hierbei hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht auch weder in dem Umstand, dass der Kläger in den oben genannten Angelegenheiten von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, noch in der seitens der Beklagten nicht erfolgten Beantwortung der hierauf bezogenen Anfrage des Klägers einen Gesichtspunkt gesehen, der die Annahme eines besonderen Härtefalles nach § 5 Abs. 1 BeitragsO rechtfertigen könnte.

cc) Der Anwaltsgerichtshof hat auch mit Recht die Klageanträge zu 3 bis 5 als Beweisanträge angesehen und diesen nicht entsprochen. Die von dem Kläger beantragten Beweise mussten nicht erhoben werden, da der Umstand, dass der Kläger in den oben genannten Angelegenheiten von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht mehr beschieden wird, außer Streit steht und es auf den von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung dieser Maßnahme für die hier in Rede stehende Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags hat, nicht ankommt.

dd) Schließlich begegnet auch die Abweisung des Klageantrags zu 6 keinen Bedenken. Da aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens AnwZ (Brfg) 59/16 rechtskräftig entschieden ist, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Beantwortung der oben genannten Fragen des Klägers nicht besteht (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 17 ff.; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO, § 73 BRAO Rn. 30; jeweils zu § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ), kam die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 6 begehrte Fristsetzung zur Beantwortung dieser Fragen nicht in Betracht.

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Soweit der Kläger beanstandet, dass seinen mit den Klageanträgen zu 3 bis 5 vorgebrachten Beweisanträgen nicht entsprochen worden ist, greift diese Rüge aus den vorstehend (unter II 1 b cc) genannten Gründen nicht durch.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof habe hinsichtlich der im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO erforderlichen Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 , 3 VwGO verletzt. Der Kläger beanstandet, die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, wonach er seine persönlichen Verhältnisse nicht umfassend dargelegt habe, sei überraschend. Im Falle eines entsprechenden Hinweises des Anwaltsgerichtshofs hätte er die gewünschten Angaben gemacht und die notwendigen Erklärungen abgegeben.

aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9 und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN).

bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers ersichtlich nicht. Im Übrigen kann es für den Kläger bei objektiver Betrachtung nicht überraschend gewesen sein, dass für die im Rahmen des § 5 Abs. 1 BeitragsO vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls seinen - von ihm insoweit umfassend darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zukommt.

c) Fehl geht auch die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe über die zweite Alternative des (vom Kläger als Klageantrag zu 1 bezeichneten) Klageantrags zu 2, wonach die Beklagte verpflichtet werden solle, den Kläger in Fragen der Berufspflicht zu beraten und zu belehren, nicht entschieden. Es trifft zwar zu, dass der Anwaltsgerichtshof diese Thematik unter Ziffer II der Gründe seines Urteils nicht ausdrücklich behandelt hat. Jedoch ergibt sich aus dem tatbestandlichen Teil (Ziffer I) der Gründe des angegriffenen Urteils eindeutig, dass der Anwaltsgerichtshof insoweit - mit Recht - von einer im vorausgegangenen Verfahren (AnwZ (Brfg) 59/16) erfolgten rechtskräftigen Entscheidung dieser Thematik ausgegangen ist.

3. Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 16; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Es geht vorliegend lediglich um einen besonders gelagerten Einzelfall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 , 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/16 (I)