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BGH - Entscheidung vom 02.08.2018

III ZA 21/18

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen III ZA 21/18

DRsp Nr. 2018/11070

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 - 80 T 218/18 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus dem betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffassung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt diesbezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht unabhängig entscheide und sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der Antragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der Begründetheit eingetreten ist. Dies lag nicht an einer Befangenheit der entscheidenden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft waren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils entsprechend begründet.

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 147/15
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 80 T 218/18