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BAG - Entscheidung vom 20.11.2018

6 AZN 569/18

Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
BGB § 611 Abs. 1
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) § 1
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) § 5 Abs. 3
SchulG M-V § 100 Abs. 4
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
BGB § 611 Abs. 1
EZulV § 1
EZulV § 5 Abs. 3
SchulG MV § 100 Abs. 4

Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 197
BB 2018, 3059
EzA-SD 2018, 10

BAG, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 AZN 569/18

DRsp Nr. 2018/18280

Teilnahme an Schulfahrten als übliche Tätigkeit eines Lehrers ohne besondere Bewertung einer Erschwernis

Orientierungssatz: Es ist als hinreichend geklärt anzusehen, dass die Teilnahme an Schulfahrten (das sind ua. Klassen- und Studienfahrten) zu den Tätigkeiten gehört, die üblicherweise zu den Aufgaben eines Lehrers einer allgemeinbildenden Schule zählen. Der damit verbundene zeitliche Aufwand eines vollzeitbeschäftigten Lehrers stellt keine besondere, bei der Bewertung der Tätigkeit nicht berücksichtigte Erschwernis dar, die nach der Erschwerniszulagenverordnung gesondert zu vergüten wäre (Rn. 3).

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; Erschwerniszulagenverordnung ( EZulV ) § 1 ; Erschwerniszulagenverordnung ( EZulV ) § 5 Abs. 3 ; SchulG M-V § 100 Abs. 4 ;

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung von BAG 26. April 1985 - 7 AZR 432/82 -

Weiterführende Hinweise:

Zur vergleichbaren Problematik bei beamteten Lehrern vgl. BVerwG 22. März 2018 - 2 C 43.17 -; VG Düsseldorf 5. Oktober 2012 - 26 K 1169/12 -

Branchenspezifische Problematik: Öffentlicher Dienst

Besonderer Interessentenkreis: Lehrkräfte im öffentlichen Dienst und deren Dienstherrn

Fundstellen
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 197
BB 2018, 3059
EzA-SD 2018, 10