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BAG - Entscheidung vom 19.12.2018

10 AZR 618/17

Normen:
GG Art. 9 Abs. 3
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2
TzBfG § 22
BGB § 288 Abs. 5
ArbGG § 12a Abs. 1
MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 2 S. 4
MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 5
MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 4 S. 2
MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 5

BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 618/17

DRsp Nr. 2019/5794

Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 231/18 v. 19.12.2018

1. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. zurückgewiesen wurden.

2. Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. März 2017 - 5 Ca 466/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

3. Auf die Berufung der Klägerin zu 4. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. April 2017 - 1 Ca 441/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4. 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

4. Die Gerichtskosten erster Instanz in den Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich mitklagenden Klägerinnen zu 1. und zu 3. in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren hat die Beklagte selbst zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2; TzBfG § 22 ; BGB § 288 Abs. 5 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 2 S. 4; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 5 ; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 4 S. 2; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 5 ;

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 231/18 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 340/17
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 466/17
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/17