BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 232/18
Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 231/18 v. 19.12.2018
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2018 - 2 Sa 1364/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2017 - 39 Ca 4578/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro netto verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2; TzBfG § 22 ; BGB § 288 Abs. 5 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 2 S. 4; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 5 ; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 4 S. 2; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 5 ;Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 231/18 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe