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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 01.06.2017

11 S 658/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2d S. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2d S. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2d S. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 125
ZAR 2018, 84

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2017 - 5 K 1732/17 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die [...]
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