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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 10.08.2017

11 S 1724/17

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123
VwGO § 58 Abs. 1
VwGO § 58 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
ZAR 2018, 177

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2017 - 8 K 11557/17 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den [...]
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