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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 29.03.2017

11 S 2029/16

Normen:
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 59 Abs. 5
EGRL 115/2008 Art. 7 Abs. 4
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 59 Abs. 5
RL 2008/115/EG Art. 7 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 59 Abs. 5 S. 1
RL 2008/115/EG Art. 7 Abs. 4

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Soweit die Berufung gegen das [...]
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