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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 17.01.2017

5 S 301/15

Normen:
AEG § 21 Abs. 1
AEG § 21 Abs. 2
AEG § 21 Abs. 3
AEG § 22 Abs. 4
AGVwGO § 5
LEntG § 22 Abs. 4 S. 1
LEntG § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
LVwVfG § 46
VwGO § 48 Abs. 1 S. 3
AEG § 21 Abs. 1
AEG § 21 Abs. 2
AEG § 21 Abs. 3
AEG § 22 Abs. 4
AGVwGO § 5
LEntG § 22 Abs. 4 S. 1
LEntG § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
LVwVfG § 46
VwGO § 48 Abs. 1 S. 3

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 , § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. [...]
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