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VG Stuttgart - Entscheidung vom 07.04.2017

5 K 2101/17

Normen:
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
LVwVG § 6
SprengG § 8a
SprengG § 34
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2a
WaffG § 46 Abs. 4
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
LVwVG § 6
SprengG § 8a
SprengG § 34
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2a
WaffG § 46 Abs. 4

Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in XXX, durch Stadtrechtsdirektor XXX, zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme 1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten [...]
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