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VG Stuttgart - Entscheidung vom 04.05.2017

9 K 3817/16

Normen:
Richtlinie 2003/88 EG Art. 6 Buchst. b
AZV § 13 Abs. 1 S. 2
LBesG BW § 65 Abs. 3 S. 4
RL 2003/88 EG Art. 6 Buchst. b)
AZV § 13 Abs. 1 S. 2
LBesG BW § 65 Abs. 3 S. 4

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen finanziellen Ausgleich für Bereitschaftsdienste im Umfang von 109,03 Stunden für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von 1944,66 € zu bezahlen. Der Bescheid des Beklagten [...]
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